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I. Geltungsbereich
Die Firma A. Victor Wehling GmbH + Co. KG –
nachfolgend Grossist genannt – beliefert mit den von ihr vertriebenen Erzeugnissen Einzelhändler ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen.
Diese Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit
dem Einzelhändler, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn der Einzelhändler bei Bestellungen oder sonstiger Korrespondenz auf andere Bedingungen verweist.
II. Vertriebs- und Verwendungsbindung
1. Die gelieferten Verlagserzeugnisse sind ausdrücklich für den Verkauf an Endabnehmer in der belieferten Verkaufsstelle bestimmt. Verleih, Umtausch und Weitergabe der
Verlagserzeugnisse an Wiederverkäufer, Verleiher und Filialbetriebe sind unzulässig.
2. Die gelieferten Verlagserzeugnisse dürfen nicht geändert werden. Das Entfernen oder Beifügen von Beilagen/Beigaben ist nicht gestattet.
3. Der Einzelhändler verpflichtet sich zur Einhaltung der Erstverkaufstage, soweit diese von den Verlagen festgesetzt werden.
III. Lieferungen
1. Die Lieferungen erfolgen frei Haus. Die Wahl des
Versandweges sowie die Art des Versandes bestimmt der Grossist. Ein Anspruch auf Anlieferung zu bestimmten Uhrzeiten besteht nicht.
2. Der Grossist trägt das Transportrisiko bis zur Ablieferung der Ware. Der Einzelhändler
stellt eine nur für die Lieferungen des Grossisten bestimmte diebstahlgesicherte Ablagestelle zur Verfügung, die auch nachts für den Spediteur zugänglich ist. Steht eine diebstahlsichere Ablage nicht zur Verfügung und fehlt es an
einer Vereinbarung über einen anderen Ablieferungsort, ist der Spediteur berechtigt, die Ware vor dem Geschäftslokal abzulegen. Mit der Ablage geht die Gefahr auf den Einzelhändler über.
3. Ereignisse höherer Gewalt oder
behindernde Vorkommnisse wie Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrsbehinderungen, Unfall, Diebstahl o.ä. entbinden den Grossisten von jeder Lieferpflicht und Haftung, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden
des Grossisten vorliegt. Ersatzansprüche für entgangenen Verdienst können nicht gestellt werden.
4. Bei Direktlieferungen der Verlage an den Einzelhändler mit Abrechnung über den Grossisten ist der Einzelhändler zur
Abnahme verpflichtet. Die übrigen Bestimmungen gelten sinngemäß.
5. Wünscht der Einzelhändler – z. B. wegen Betriebsferien – eine Lieferunterbrechung, so ist dieses mit genauer Angabe der Daten spätestens 14 Tage vor Beginn
dem Grossisten schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei Aufgabe der Verkaufsstelle.
6. Etwaige Beanstandungen bezüglich der Lieferung müssen unverzüglich – spätestens binnen 2 Tagen, in begründeten Ausnahmefällen
innerhalb einer Woche – schriftlich titel- und folgebezogen mitgeteilt werden. Entsprechende Belege, Lieferscheine, Aufkleber sind mit einzureichen.
Beanstandete und vom Grossisten anerkannte Fehlmengen werden auf Wunsch des
Kunden mit der nächsterreichbaren Sendung nachgeliefert. Hierdurch doppelt berechnete Beträge werden mit der folgenden Rechnung gutgeschrieben.
Für Unstimmigkeiten bei Direktlieferungen ab Verlag oder bei Original-Vollpaketen kann die Gutschrift erst erteilt werden, wenn der Verlag die Reklamation anerkennt und dem Grossisten ebenfalls die Gutschrift gewährt.
IV. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
Ansprüche des Einzelhändlers auf Ersatz von Sachund Vermögensschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Grossisten beruhen, sind der Höhe nach auf den
typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Grossist wesentliche Vertragspflichten verletzt oder eine Garantie übernommen hat.
V. Disposition
1. Der Einzelhändler
erklärt sich bereit, ständig im Rahmen seiner Möglichkeiten das volle vom Grossisten angebotene Sortiment (Zeitungen und Zeitschriften einschließlich Roman-, Rätsel und Comic-Heften sowie Sonderhefte) zu führen und die dafür
benötigte Angebotsfläche zur Verfügung zu stellen. Die räumlichen Möglichkeiten des Einzelhändlers sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere die sich aus Art. 5 Grundgesetz ergebende Forderung des freien
Zugangs zum Markt für jedes Presseerzeugnis zu beachten.
2. Der Einzelhändler verpflichtet sich, alle Verlagserzeugnisse so werbewirksam wie möglich und über die gesamte Verkaufszeit anzubieten. Die von den Verlagen über den
Grossisten zur Verfügung gestellten Werbemittel sollen in zumutbarem Rahmen sinnvoll eingesetzt werden.
3. Bei der Ausübung des Dispositionsrechts für Presseerzeugnisse unterliegt der Grossist folgenden Einschränkungen:
Die Branchenüblichkeit sowie die Richtlinien der Verlage und die von ihnen vorgegebenen Remissionsquoten sind zu beachten. Allerdings sind dem Einzelhändler nur so viele Exemplare zu liefern, dass die Gesamtremission aller
Objekte im Jahresdurchschnitt nicht unangemessen hoch ist. Die Angemessenheit der Remissionshöhe bestimmt sich aus der Umsatzgruppe des Kunden und der Schwankungsbreite des Verkaufs beim jeweiligen Objekt.
VI. Remission
1. Die Lieferungen der Presseerzeugnisse erfolgen mit Rückgaberecht (Remissionsrecht). Ausnahmen bilden Objekte, die auf Bestellung ausdrücklich ohne Rückgaberecht geliefert werden (sog. Besorgungsgeschäfte).
2.
Die Rücknahme der unverkauften Objekte erfolgt nur in ganzen und unveränderten Exemplaren, die sich in einem einwandfreien Zustand befinden müssen. Hiervon ausgenommen sind Aushangexemplare.
3. Voraussetzung zur Durchführung
der Service- Remission ist die vom Einzelhändler unterschriebene „Vereinbarung zur Serviceremission“. Praktiziert der Einzelhändler keine Service-Remission, sind die vom Grossisten zur Verfügung gestellten Remissionsbelege zu
verwenden.
4. Eine Remissionsgutschrift erfolgt grundsätzlich nur bei Rückgabe zu den von den Verlagen für die einzelnen Presseerzeugnisse bestimmten Remissionsterminen. Der Grossist gibt diese Termine werktäglich (Mo – Sa)
auf der Rückseite des Tageszeitungs-Lieferscheines bekannt.
5. Etwaige Beanstandungen der Remissionsgutschrift müssen unverzüglich – spätestens binnen 2 Tagen, in begründeten Ausnahmefällen innerhalb einer Woche – titel- und
folgebezogen mit Einsendung der entsprechenden Belege eingereicht werden.
6. Für Presseerzeugnisse mit einer Verkaufszeit von mehr als zwei Monaten kann nach sechs Wochen ein Zwischenaufruf erfolgen. Der Einzelhändler
kann dann die Exemplare an den Grossisten zurückgeben, mit deren Verkauf er nicht mehr rechnet.
7. Der Grossist holt die Remittenden kostenlos an den von ihm festgelegten Remissionsterminen ab. Der Einzelhändler hat die
Sendung diebstahlsicher rechtzeitig und ordnungsgemäß verpackt und beschriftet bereitzustellen. Diese Übernahmestelle muss die unter III. Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen. Für den Transport haftet der Grossist nur bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden.
8. Sind die Remissionssendungen an den vom Grossisten zur Abholung bestimmten Wochentagen nicht bereitgestellt, so hat der Einzelhändler die Möglichkeit, die Remittenden
selbst beim Grossisten anzuliefern.
9. Erhält der Grossist die Remission verspätet, ist er berechtigt, eine Gutschrift zu versagen, soweit er nicht selbst in der Lage ist, wegen der eingetretenen Verspätung von den Verlagen
die ihm zustehende Remissionsgutschrift zu erhalten. Die nicht gutgeschriebenen Remissionsexemplare hält der Grossist zwei Wochen für den Einzelhändler zur Verfügung bereit. Eine Rücksendung erfolgt nur auf Abforderung
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Endaufruf des jeweiligen Objektes.
10. Die Remittendenpakete müssen gemäß den bestehenden Arbeitsschutz-Vorschriften in handlichen Abmessungen gut verpackt und fest verschnürt
sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10 kg wiegen. Jedes Remittendenpaket ist deutlich mit der Anschrift des Absenders und der Kundennummer zu versehen. Es sind die vom Grossisten zur Verfügung gestellten nummerierten
Remittenden-Etiketten (A = Zeitschriften / C = Zeitungen / D-Objekte) zu verwenden.
11. Sind die Remittendenpakete nicht ordnungsgemäß verpackt und beschriftet, kann der Grossist die Remission zurückweisen. In diesem Fall
verzögert sich die Remittendengutschrift dann um mindestens eine Woche.
12. Voraussetzung für die Remissionsgutschrift in der nächsten Wochenrechnung ist der Remittendeneingang spätestens am Mittwoch jeder Woche um 9:00 Uhr.
Später eingehende Remittenden können erst in der dann darauffolgenden Wochenrechnung zur Gutschrift gebracht werden.
VII. Zahlungen
1. Der Grossist berechnet die Lieferungen an den Einzelhändler zu
EH-Abgabepreisen zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
2. Der Grossist kreditiert die Lieferungen einer Woche. Die Lieferungen werden in einer Wochenrechnung zusammengefasst, die sofort zur Zahlung fällig und so zu
bezahlen ist, dass der Rechnungsbetrag bis spätestens an dem Tag der auf das Rechnungsdatum folgenden Woche, der dem Wochentag des Rechnungsdatums entspricht, auf einem Konto des Grossisten eingeht.
Rechtzeitige Zahlungen
sind insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Zahlungen mittels Bank- oder Postscheckabbuchung vorgenommen werden.
3. Wechsel werden nicht in Zahlung genommen. Bei der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst mit der
Einlösung des Schecks als geleistet. Wird der Scheck mangels Deckung nicht eingelöst, so ist der Betrag einschließlich etwa entstandener Kosten sofort in bar zu entrichten, weitere Rechnungen sind dann in Zukunft bar zu bezahlen.
4. Wird das vereinbarte Zahlungsziel vom Einzelhändler nicht eingehalten, so ist der Grossist berechtigt, die Lieferung anzuhalten und an den Einzelhändler nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Der Grossist kann die
Weiterbelieferung auch von der Zahlung einer Kaution durch den Einzelhändler abhängig machen. Die Kaution kann bis zu einem dreifachen Wochenumsatz festgelegt werden.
Der Einzelhändler hat während des Verzuges Zinsen in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen, es sei denn, der Grossist weist einen höheren Verzugsschaden nach.
5. Rechnungsdifferenzen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich zu reklamieren.
6. Rechnungsdifferenzen
berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung des Einzelhändlers. Soweit die Beanstandungen anerkannt werden, erfolgt die Berücksichtigung auf der nächsterreichbaren Rechnung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur
völligen Bezahlung sämtlicher Lieferungen und bis zum Ausgleich aller Forderungen des Grossisten aus der laufenden Verbindung mit dem Einzelhändler bleibt die gelieferte Ware gemäß § 449 BGB Eigentum des Grossisten.
2. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware ist unzulässig. Der Einzelhändler ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich dem Grossisten mitzuteilen.
IX. Sonstige Bestimmungen
1. Erhebliche und wiederholte Verstöße des Einzelhändlers gegen die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigen den Grossisten, die Belieferung des Einzelhändlers nach
erfolgloser Abmahnung einzustellen.
2. Mündliche Abmachungen zu den vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Grossisten.
3. Sollten Teile dieser
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen in gesetzlich zulässiger Form so ergänzt
werden, dass der wirtschaftliche Zweck in höchstmöglichem Umfang erreicht wird.
4. Der Grossist ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Einzelhändler,
gleich, ob diese vom Einzelhändler selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand hinsichtlich aller sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden
Rechte und Pflichten der Parteien ist Bielefeld, sofern der Einzelhändler Kaufmann und gesetzlich kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist. |